921.111
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CH-BE
Art. 32 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Erlass des Waldstrassenplans
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Waldstrassen
Art. 32 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Erlass des Waldstrassenplans
1. Die Waldabteilung bezeichnet auf einem Plan die Strassen und Strassenabschnitte, die Waldstrassen sind.
2. Sie bezeichnet unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden sowie der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers und nach Anhörung der Fachstellen diejenigen Waldstrassen, die gestützt auf Artikel 23 KWaG weniger strengen oder aber weitergehenden Einschränkungen unterliegen.
3. Der Waldstrassenplan wird zeitgleich in den betroffenen Gemeinden während mindestens 30 Tagen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich aufgelegt.
4. Die Waldabteilung setzt sich mit den Einsprachen auseinander und genehmigt den Waldstrassenplan.
5. ...