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Art. 30 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Verfahren

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Zugänglichkeit
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Art. 30 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Verfahren

1. Gesuche mit Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Beteiligten und der Zuschauerinnen und Zuschauer, die Streckenführung, die Infrastrukturstandorte sowie die Verkehrs- und Zuschauerlenkung sind unter Beilage der Einwilligungserklärung der besonders betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin bei folgenden Behörden einzureichen

a) Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei der zuständigen Gemeinde zuhanden des Regierungsstatthalteramts,

b) Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und d beim AWN,

c) Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt,

d) Gesuche nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a1 und f je nach geplanter Aktivität bei der zuständigen Behörde gemäss Buchstaben a bis c.

2. Periodisch und im selben Rahmen stattfindende Veranstaltungen können für mehrere Jahre bewilligt werden.

3. Erfordert eine Veranstaltung zusätzliche Bewilligungen anderer Behörden, sind die Verfahren zu koordinieren.

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