921.111
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CH-BE
Art. 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldgrenze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Waldgrenze
1. Die Waldgrenze zu offenem Land verläuft in der Regel drei Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke miteinander verbindet.
2. Bildet ein geschlossener Strauchgürtel den Waldsaum, so verläuft die Waldgrenze in der Regel einen Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Sträucher miteinander verbindet.
3. Besteht zwischen der Waldgrenze gemäss Absatz 1 oder 2 und der effektiven Bestockung eine Parzellengrenze oder eine klare topografische Abgrenzung, wie eine Geländekante, ein Gewässerufer oder ein befestigter Weg, so fällt die Waldgrenze damit zusammen.