Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.111 KWAVOCFOOCF CH-BE

Art. 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldgrenze

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Waldgrenze

1. Die Waldgrenze zu offenem Land verläuft in der Regel drei Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke miteinander verbindet.

2. Bildet ein geschlossener Strauchgürtel den Waldsaum, so verläuft die Waldgrenze in der Regel einen Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Sträucher miteinander verbindet.

3. Besteht zwischen der Waldgrenze gemäss Absatz 1 oder 2 und der effektiven Bestockung eine Parzellengrenze oder eine klare topografische Abgrenzung, wie eine Geländekante, ein Gewässerufer oder ein befestigter Weg, so fällt die Waldgrenze damit zusammen.

← Art. 2b Kantonale Waldverordnung (KWaV) Waldfeststellungen Art. 4 Kantonale Waldverordnung (KWaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →