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Art. 2b Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 3. Rechtsmittel und zeitliche Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2b Kantonale Waldverordnung (KWaV) · 3. Rechtsmittel und zeitliche Koordination

1. Gegen Verfügungen der Waldabteilungen über die Waldgrenzen kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.

2. Die Verfügung im Waldfeststellungsverfahren und die Genehmigung im Nutzungsplanungsverfahren sowie diesbezügliche Beschwerdeentscheide sind zeitlich aufeinander abzustimmen.

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