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Art. 2a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Einspracheverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a Kantonale Waldverordnung (KWaV) · 2. Einspracheverfahren

1. Gegen die erfassten oder aufzuhebenden Waldgrenzen kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

2. Die Gemeinde führt die Einspracheverhandlungen zusammen mit der Waldabteilung durch.

3. Die Waldabteilung legt die Waldgrenzen durch Verfügung fest und entscheidet dabei über die unerledigten Einsprachen.

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