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Art. 29 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Veranstaltungen im Wald

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Zugänglichkeit
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Art. 29 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Veranstaltungen im Wald

1. Bewilligungspflichtig sind

a) Veranstaltungen unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen,

a1) * Veranstaltungen mit mehr als 600 Personen,

b) internationale oder gesamtschweizerische Orientierungsläufe sowie kantonale Mannschaftsorientierungsläufe,

c) radsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

d) reitsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

e) * ...

f) * Veranstaltungen in Waldreservaten.

2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenwahl Tiere, Pflanzen oder Wald erheblich beeinträchtigen oder wenn die Gegend durch Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.

3. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben die Einwilligung der besonders betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer einzuholen.

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