921.111
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CH-BE
Art. 28 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Arbeitssicherheit
Art. 28 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
Die obligatorische Grundausbildung vermittelt die Grundkenntnisse über Holzernte- und Motorsägearbeiten und macht mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -massnahmen vertraut.
Sie dauert mindestens zehn Tage.
Über die Anrechenbarkeit früherer Ausbildungskurse oder praktischer Erfahrung an die obligatorische Grundausbildung entscheidet das AWN.
Beim Nachweis mehrjähriger praktischer Erfahrung kann die obligatorische Grundausbildung um höchstens fünf Tage verkürzt werden.