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Art. 25 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Besondere Vorschriften 1. Bewirtschaftungsgemeinschaften

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Waldverbesserungen
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Art. 25 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Besondere Vorschriften 1. Bewirtschaftungsgemeinschaften

Beteiligen sich nur wenige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer an der gemeinsamen Bewirtschaftung, genügt die Bildung einer einfachen Gesellschaft, sofern die gesamten Umstände auf eine dauerhafte Verbindung schliessen lassen.

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