921.111
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CH-BE
Art. 25 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Besondere Vorschriften 1. Bewirtschaftungsgemeinschaften
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Waldverbesserungen
Art. 25 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Besondere Vorschriften 1. Bewirtschaftungsgemeinschaften
Beteiligen sich nur wenige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer an der gemeinsamen Bewirtschaftung, genügt die Bildung einer einfachen Gesellschaft, sofern die gesamten Umstände auf eine dauerhafte Verbindung schliessen lassen.