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CH-BE
Art. 23 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Ökologischer Ausgleich
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Waldreservate und ökologischer Ausgleich
Art. 23 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Ökologischer Ausgleich
1. Als ökologischer Ausgleich im Wald gelten besondere Massnahmen im Bereich der Waldbiodiversität. Sie ergänzen und vernetzen Waldreservate und Naturschutzgebiete.
2. Die Waldabteilung berät die Gemeinden und sorgt für eine gemeindeübergreifende Koordination der ökologischen Ausgleichsmassnahmen.
3. Die Gemeinden informieren die Waldabteilung frühzeitig über beabsichtigte Massnahmen.
4. Das weitere regelt die kantonale Naturschutzgesetzgebung.