Art. 22 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldreservate
Art. 22 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Waldreservate
1. Waldreservate sollen namentlich ökologisch besonders wertvolle Waldgebiete und ihre Entwicklung sowie durch menschliche Bewirtschaftung hervorgerufene besondere Bestandesformen erhalten und fördern; sie dienen ebenfalls der natur- und forstwissenschaftlichen Forschung.
2. Sie werden für mindestens 50 Jahre vom AWN ausgeschieden und im Grundbuch angemerkt.
3. In Totalreservaten ist auf menschliche Eingriffe grundsätzlich zu verzichten; in Teilreservaten wird der Wald zur Erreichung der Ziele in bestimmter Weise gepflegt oder bewirtschaftet.
4. Wenn der Schutz und die Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten, ein zeitlich unbegrenzter Schutz oder die Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber Dritten im Vordergrund stehen, ist die Errichtung eines Naturschutzgebietes im Wald zu prüfen.