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Art. 21 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Feuern im Wald 1. Im Allgemeinen

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 21 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Feuern im Wald 1. Im Allgemeinen

1. Feuern im Wald ist nur gestattet, soweit alle erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen, und das Feuern nicht gemäss Absatz 3 untersagt worden ist.

2. ...

3. Bei Waldbrandgefahr kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter das Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk im gesamten gefährdeten Gebiet oder nur im Wald und in Waldesnähe untersagen.

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