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Art. 20 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Verhütung von Wildschäden

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 20 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Verhütung von Wildschäden

1. Waldbewirtschaftung und Jagd sind so aufeinander abzustimmen, dass die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne besondere Schutzmassnahmen möglich ist.

2. Die Waldabteilung bezeichnet gemeinsam mit dem Jagdinspektorat jene Waldgebiete, in denen zur Verhütung von Wildschäden besondere Massnahmen getroffen werden müssen.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz.

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