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Art. 2 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldfeststellungen in der Nutzungsplanung 1. Erfassung und öffentliche Auflage

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Waldfeststellungen in der Nutzungsplanung 1. Erfassung und öffentliche Auflage

1. Beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen ist die Gemeinde dafür besorgt, dass die Waldabteilung möglichst frühzeitig die erforderlichen Waldgrenzen ermittelt oder überprüft und in Zusammenarbeit mit der von der Gemeinde beauftragten Nachführungsgeometerin oder dem von der Gemeinde beauftragten Nachführungsgeometer im Datenmodell der Nutzungsplanung digital erfassen lässt.

2. ...

3. Die erfassten oder aufzuhebenden Waldgrenzen werden in der Nutzungsplanung abgebildet und zusammen mit dem Nutzungsplan öffentlich aufgelegt.

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