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Art. 18d Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Betretungsrecht

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 18d Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Betretungsrecht

Für die Durchführung von Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AWN, der Gemeinden sowie vom AWN oder von der Gemeinde beigezogene Fachpersonen und Organisationen berechtigt, betroffene und bedrohte Grundstücke zu betreten.

Ist Gefahr im Verzug, kann dies ohne vorgängige Anmeldung bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer geschehen.

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nachträglich über die Betretung des Grundstücks zu informieren.

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