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Art. 18 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Forstschutz

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 18 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Forstschutz

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer treffen die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen und sorgen für die Behebung von Waldschäden, sofern die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährdet sind.

Besteht die Gefahr von Waldschäden, ist geschlagenes und nicht entrindetes Nadelholz aus dem Wald abzuführen oder von der Holzeigentümerin oder vom Holzeigentümer vor Insektenbefall zu schützen.

Geht die Gefahr für Waldschäden von Bestockungen oder Bepflanzungen ausserhalb des Waldes aus, kann der Forstdienst Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder -reduktion ausserhalb des Waldes anordnen.

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