921.111
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CH-BE
Art. 16 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Vermehrungsgut
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
Art. 16 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Vermehrungsgut
1. Für waldbauliche Zwecke ist ausschliesslich Vermehrungsgut zu verwenden, das für den Standort geeignet und dessen Herkunft bekannt ist.
2. Das AWN führt einen Kataster der Samenerntebestände und stellt Herkunftszeugnisse aus.