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Art. 16 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Vermehrungsgut

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
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Art. 16 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Vermehrungsgut

1. Für waldbauliche Zwecke ist ausschliesslich Vermehrungsgut zu verwenden, das für den Standort geeignet und dessen Herkunft bekannt ist.

2. Das AWN führt einen Kataster der Samenerntebestände und stellt Herkunftszeugnisse aus.

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