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Art. 13 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Verträge des Kantons

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
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Art. 13 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Verträge des Kantons

1. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) kann Verträge im Sinne von Artikel 9 KWaG abschliessen.

2. Der Vertrag enthält in der Regel

a die Beschreibung des Waldgebietes und seine Eintragung in einem Plan,

b die Ziele und die dafür zu erbringenden Leistungen,

c überprüfbare qualitative und quantitative Vorgaben,

d die Entschädigungen,

e Bestimmungen über die Leistungskontrollen,

f Bestimmungen über Dauer, Kündigung und vorzeitige Auflösung des Vertrages sowie

g Regeln über die Rechtsnachfolge.

3. Der Abschluss eines Vertrages kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zu einer geeigneten Rechtsgemeinschaft zusammenschliessen oder dass sich Dritte an den Kosten beteiligen.

4. Vorbehalten bleiben Verträge, die sich auf das Naturschutzgesetz vom 15. September 1992[[3]](#paragraphtext_content_fn_4177388_2_3_c) stützen.

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