921.111
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CH-BE
Art. 10 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Bewirtschaftung von Wytweiden und Weidwäldern
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
Art. 10 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Bewirtschaftung von Wytweiden und Weidwäldern
1. Wytweiden und Weidwälder sind extensiv zu bewirtschaften.
2. Zur Verjüngung und Erhaltung der Bestockung kann die Waldabteilung waldbauliche Massnahmen anordnen und die Beweidung mit bestimmten Tierarten einschränken oder zeitweise untersagen.
3. Das Ausreissen oder Zerteilen von Wurzelstöcken ist untersagt. Die Waldabteilung kann Ausnahmen bewilligen.