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Art. 9 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Verträge

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
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Art. 9 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Verträge

Kanton und Gemeinden können mit Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Verträge zum Erbringen von Leistungen abschliessen, die im öffentlichen Interesse liegen.

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