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Art. 8 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bewirtschaftung

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
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Art. 8 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Bewirtschaftung

1. Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer.

2. Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung gilt für den Wald keine Bewirtschaftungspflicht.

3. Erfolgt eine Bewirtschaftung, so hat diese naturnah zu erfolgen und sicherzustellen, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann.

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