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Art. 7 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Erstellung, Vollzug und Genehmigung

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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Art. 7 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Erstellung, Vollzug und Genehmigung

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist verantwortlich für die Beschaffung der Planungsgrundlagen und für die Erstellung, den Vollzug sowie die Nachführung des Regionalen Waldplanes.

Sie sorgt vor der Genehmigung des Regionalen Waldplans für eine öffentliche Mitwirkung.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt den Regionalen Waldplan.

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