Art. 6 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 6 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
1. Wo ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, bezeichnet der Regionale Waldplan Gebiete mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, so namentlich zur Sicherstellung der minimalen Pflege des Schutzwaldes sowie zur Ausscheidung von Waldreservaten.
2. Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden grundeigentümerverbindlich durch die Genehmigung verbindlicher Bestimmungen eines Betriebsplanes oder durch den Abschluss eines Vertrages.
3. Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden überdies grundeigentümerverbindlich durch eine Verfügung,
a) wenn eine Umsetzung nach Absatz 2 nicht möglich, nicht wirksam oder unzweckmässig ist,
b) wenn ein Waldreservat betroffen ist, sofern die Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem Erlass einer Verfügung zugestimmt hat.
4. Kommen die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften einer Enteignung gleich, kann die oder der Betroffene die Übernahme des Grundstücks durch den Kanton nach den Vorschriften des Enteignungsrechts verlangen.