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Art. 55 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldreglemente und Wirtschaftspläne

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 55 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Waldreglemente und Wirtschaftspläne

1. Die gestützt auf die bisherige Forstgesetzgebung erlassenen Waldreglemente werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

2. Die laufenden Wirtschaftspläne bleiben in Kraft, bis sie entweder durch einen Regionalen Waldplan oder einen neuen Betriebsplan ersetzt werden.

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