921.11
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CH-BE
Art. 55 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldreglemente und Wirtschaftspläne
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 55 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Waldreglemente und Wirtschaftspläne
1. Die gestützt auf die bisherige Forstgesetzgebung erlassenen Waldreglemente werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
2. Die laufenden Wirtschaftspläne bleiben in Kraft, bis sie entweder durch einen Regionalen Waldplan oder einen neuen Betriebsplan ersetzt werden.