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Art. 53 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Revierorganisation

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 53 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Revierorganisation

1. Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion hebt die bestehenden Revierbeschlüsse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Beschluss auf.

2. Sie kann mit den bisherigen Revierträgerinnen bzw. Revierträgern sowie mit neuen Partnerinnen und Partnern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die für ein bestimmtes, in der Regel abgeschlossenes Gebiet gelten.

3. Die Staatsbeiträge an Gemeindereviere und Forstverwaltungen werden für die Übergangsfrist neu festgelegt.

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