Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 KWAGLCFOLCF CH-BE

Art. 52 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2. Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen über

a) die Verhütung und Behebung von Waldschäden,

b) den Naturschutz im Wald,

c) die Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur,

d) die Zugänglichkeit und die Veranstaltungen im Wald,

e) das Befahren und die Signalisation von Waldstrassen,

f) die Teilung und Veräusserung von Wald,

g) den Schutz vor Naturereignissen,

h) das Beratungswesen,

i) nachteilige Nutzungen,

k) die Einzelheiten der Übergangsregelung der Forstorganisation,

l) die Arbeitssicherheit des Forstpersonals,

m) die Verwendung von einheimischem Holz an öffentlichen oder subventionierten Bauten,

n) die Förderung von Holz als ökologischem Bau- und Werkstoff sowie als erneuerbarem Energieträger und

o) das Feuern im Wald.

← Art. 51 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Zweck Art. 53 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →