Art. 52 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
Art. 52 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2. Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen über
a) die Verhütung und Behebung von Waldschäden,
b) den Naturschutz im Wald,
c) die Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur,
d) die Zugänglichkeit und die Veranstaltungen im Wald,
e) das Befahren und die Signalisation von Waldstrassen,
f) die Teilung und Veräusserung von Wald,
g) den Schutz vor Naturereignissen,
h) das Beratungswesen,
i) nachteilige Nutzungen,
k) die Einzelheiten der Übergangsregelung der Forstorganisation,
l) die Arbeitssicherheit des Forstpersonals,
m) die Verwendung von einheimischem Holz an öffentlichen oder subventionierten Bauten,
n) die Förderung von Holz als ökologischem Bau- und Werkstoff sowie als erneuerbarem Energieträger und
o) das Feuern im Wald.