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Art. 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Regionaler Waldplan

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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Art. 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Regionaler Waldplan

Der Regionale Waldplan bezweckt die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher.

Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze.

Er ist behördenverbindlich.

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