921.11
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CH-BE
Art. 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Regionaler Waldplan
Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
Art. 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Regionaler Waldplan
Der Regionale Waldplan bezweckt die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher.
Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze.
Er ist behördenverbindlich.