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CH-BE
Art. 49 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Einsprache und Genehmigung von Plänen
Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 49 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Einsprache und Genehmigung von Plänen
1. Alle grundeigentümerverbindlichen Pläne, die gestützt auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2. Während der Dauer der Auflage kann Einsprache erhoben werden.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die Pläne und setzt sich im Genehmigungsbeschluss mit den Einsprachen auseinander.