921.11
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CH-BE
Art. 48 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Vollzug
Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 48 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Vollzug
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht die Waldgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates zum Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge berechtigt.
3. Er kann diese Kompetenz mit Verordnung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.