921.11
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CH-BE
Art. 47 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Strafbestimmungen
Art. 47 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.