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Art. 45 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 7. Organisationen und Dritte

Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
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Art. 45 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 7. Organisationen und Dritte

1. Der Kanton kann Fachorganisationen und Dritten Aufgaben übertragen, insbesondere im Bereich der Betriebsberatung, Ausbildung, Versuchstätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung.

2. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufgabenerfüllung abschliessen.

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