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Art. 44 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 6. Berufsbildung

Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
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Art. 44 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 6. Berufsbildung

1. Der Forstdienst beteiligt sich zusammen mit Dritten, insbesondere mit Organisationen der Arbeitswelt sowie forstlichen Organisationen, an der Grund-, Fort- und Weiterbildung der im Forstbereich tätigen Personen sowie an der Ausbildung ungelernter Arbeitskräfte.

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