921.11
KWAGLCFOLCF
CH-BE
Art. 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 5. Arbeiten für Dritte
Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
Art. 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 5. Arbeiten für Dritte
1. Der Forstdienst kann sich vertraglich verpflichten, Arbeiten für Dritte auszuführen.
2. Die Arbeiten sind zu marktüblichen, mindestens jedoch zu kostendeckenden Bedingungen anzubieten.