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Art. 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 5. Arbeiten für Dritte

Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
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Art. 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 5. Arbeiten für Dritte

1. Der Forstdienst kann sich vertraglich verpflichten, Arbeiten für Dritte auszuführen.

2. Die Arbeiten sind zu marktüblichen, mindestens jedoch zu kostendeckenden Bedingungen anzubieten.

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