921.11
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CH-BE
Art. 41 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Bewirtschaftung des Staatswaldes
Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
Art. 41 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 3. Bewirtschaftung des Staatswaldes
1. Der Forstdienst bewirtschaftet den Staatswald aufgrund eines Leistungsauftrages.
2. Die Bewirtschaftung kann geeigneten Dritten übertragen werden, wenn dies wirtschaftlich oder organisatorisch vorteilhaft ist.
3. Der Staatswald dient auch wissenschaftlichen Zwecken und der Erprobung neuer forsttechnischer und waldbaulicher Verfahren.