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Art. 40 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Übertragbare Aufgaben

Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
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Art. 40 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 2. Übertragbare Aufgaben

1. Als Aufgaben, die der Kanton selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen kann, gelten namentlich die

a) Beratung,

b) Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung,

c) Überwachung des Waldzustandes,

d) Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut,

e) **\*** nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende Aus- und Weiterbildung,

f) Öffentlichkeitsarbeit.

2. Die Aufgaben dürfen vertraglich und gegen Abgeltung Dritten übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Verordnung erfüllen.

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