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Art. 4 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldfeststellungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Waldfeststellungen

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend Waldfeststellungen.

2. Bei Waldfeststellungen im Zusammenhang mit Ortsplanungen legt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Verlauf der Waldgrenzen fest. Die Gemeinden tragen die Planungskosten.

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