921.11
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CH-BE
Art. 4 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldfeststellungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Waldfeststellungen
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend Waldfeststellungen.
2. Bei Waldfeststellungen im Zusammenhang mit Ortsplanungen legt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Verlauf der Waldgrenzen fest. Die Gemeinden tragen die Planungskosten.