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Art. 38 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsatz

Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
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Art. 38 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Grundsatz

1. Der Kanton stellt durch seine Forstdienstorganisation den Vollzug der Waldgesetzgebung und die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald sicher.

2. Stellt der Kanton eine Rechtswidrigkeit fest, veranlasst er alle nötigen Massnahmen zu deren Behebung, insbesondere die Beseitigung der Störung oder die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

3. Der kantonale Forstdienst nimmt die kantonalen Aufgaben wahr, soweit diese nicht Dritten übertragen werden.

4. Die Bildung und Organisation der Betriebe ist Sache der Waldeigentümer.

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