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Art. 37 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beitragsberechnung

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Art. 37 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Beitragsberechnung

1. Die Beiträge sind grundsätzlich in Form von leistungsabhängigen Pauschalen auszurichten.

2. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Fälle, in denen von dieser Bemessungsregel abgewichen werden kann.

3. Die Pauschalen dürfen höchstens dem Aufwand entsprechen, der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahmen entsteht.

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