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Art. 36 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bedingungen und Auflagen

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Art. 36 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Bedingungen und Auflagen

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Beitragsgewährung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

2. Falls durch die Gewährung von Beiträgen auch Dritten ein Vorteil entsteht, kann die Beitragsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass diese ebenfalls einen Beitrag leisten.

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