Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 KWAGLCFOLCF CH-BE

Art. 35 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sichergestellt ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger eine Leistung erbringt oder eine Belastung duldet, die im öffentlichen Interesse liegt.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die beitragsberechtigten Vorhaben, die Beitragsvoraussetzungen sowie die Beitragshöhe.

Er sieht vor, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

← Art. 34 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Zweck Art. 36 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →