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Art. 35 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe
Beiträge
Art. 35 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe
Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sichergestellt ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger eine Leistung erbringt oder eine Belastung duldet, die im öffentlichen Interesse liegt.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die beitragsberechtigten Vorhaben, die Beitragsvoraussetzungen sowie die Beitragshöhe.
Er sieht vor, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.