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Art. 34 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Vertragliche Verpflichtungen

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Art. 34 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Vertragliche Verpflichtungen

1. Der Kanton trägt die aus Vereinbarungen mit anderen Kantonen entstehenden Kosten.

2. Er trägt die Kosten, welche ihm aus Verträgen entstehen, mit denen sich Dritte zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse oder zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflichten.

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