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Art. 33 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Eigenständige Staatsbeiträge

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Art. 33 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Eigenständige Staatsbeiträge

1. Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten für

a) Leistungen aufgrund von Verfügungen und verbindlichen Bestimmungen von forstbetrieblichen Planungswerken betreffend die Erfüllung der besonderen Bewirtschaftungsvorschriften;

b) die beitragsberechtigten Kosten technischer Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;

c) Aus- und Fortbildung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit,

d) waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern.

2. Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten

a) Waldverbesserungen, mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen,

b) Massnahmen zur Absatzförderung von einheimischem Holz,

c) forstliche Planungsgrundlagen, die auch der Gewährleistung öffentlicher Interessen dienen,

d) forstliche Bildung,

e) Jungwaldpflege ausserhalb von Schutzwäldern.

3.

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