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Art. 31 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Anlagebetreiber

Schutz vor Naturereignissen
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Art. 31 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 3. Anlagebetreiber

1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, Bahnen und anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür verantwortlich, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 getroffen werden.

2. Die Walderschliessungs- und Wanderwege sind von diesen Massnahmen ausgenommen.

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