921.11
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CH-BE
Art. 30 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Gemeinden
Schutz vor Naturereignissen
Art. 30 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 2. Gemeinden
1. Die Gemeinden sind für die Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 verantwortlich, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit ihrer Bevölkerung gefährden.
2. Sie sorgen dafür,
a in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird, in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung;
b das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung rechtzeitig erkannt und verfolgt wird und
c die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen sowie die notwendigen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr rechtzeitig angeordnet werden.