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Art. 30 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Gemeinden

Schutz vor Naturereignissen
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Art. 30 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · 2. Gemeinden

1. Die Gemeinden sind für die Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 verantwortlich, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit ihrer Bevölkerung gefährden.

2. Sie sorgen dafür,

a in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird, in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung;

b das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung rechtzeitig erkannt und verfolgt wird und

c die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen sowie die notwendigen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr rechtzeitig angeordnet werden.

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