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Art. 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Walddefinition

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Walddefinition

1. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn

a) ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 m² beträgt,

b) sie mindestens 12 m breit und

c) mindestens 20 Jahre alt ist.

2. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.

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