921.11
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CH-BE
Art. 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Walddefinition
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Walddefinition
1. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn
a) ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 m² beträgt,
b) sie mindestens 12 m breit und
c) mindestens 20 Jahre alt ist.
2. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
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