921.11
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CH-BE
Art. 29 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zuständigkeit 1. Kanton
Schutz vor Naturereignissen
Art. 29 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Zuständigkeit 1. Kanton
1. Der Kanton erstellt die planerischen Grundlagen für die Gefahrenerkennung und -bewältigung.
2. Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht ein anderes Gemeinwesen oder Dritte verantwortlich sind, berät und unterstützt diese und kann die Ersatzvornahme anordnen.