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CH-BE
Art. 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsatz
Schutz vor Naturereignissen
Art. 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Grundsatz
1. Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen.
2. Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten die vorhandenen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.
3. Sie ziehen die kantonalen Fachstellen von Anfang an bei.