Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 KWAGLCFOLCF CH-BE

Art. 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsatz

Schutz vor Naturereignissen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Grundsatz

1. Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen.

2. Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten die vorhandenen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.

3. Sie ziehen die kantonalen Fachstellen von Anfang an bei.

← Art. 27 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Zweck Art. 29 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →