921.11
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CH-BE
Art. 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Signalisation von Waldstrassen
Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Signalisation von Waldstrassen
1. Für Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende Signalisation das bundesrechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 und 2 bleiben vorbehalten.
2. Das Anbringen von Signalen steht im Ermessen der Gemeinden.
3. Wird ein Signal auf Wunsch einer bestimmten Person oder Behörde angebracht, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten zu überwälzen.