Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 KWAGLCFOLCF CH-BE

Art. 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Signalisation von Waldstrassen

Schutz des Waldes vor Eingriffen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Signalisation von Waldstrassen

1. Für Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende Signalisation das bundesrechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 und 2 bleiben vorbehalten.

2. Das Anbringen von Signalen steht im Ermessen der Gemeinden.

3. Wird ein Signal auf Wunsch einer bestimmten Person oder Behörde angebracht, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten zu überwälzen.

← Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Zweck Art. 25 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →