Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Befahren von Waldstrassen
Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Befahren von Waldstrassen
1. Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden
a) zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken,
b) zur Ausübung der Jagd im Rahmen der Jagdvorschriften,
c*) von Anstösserinnen und Anstössern,
d) zur Organisation bewilligter Veranstaltungen sowie
e) falls das Bundesrecht oder die besondere Gesetzgebung solches vorsieht.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zu weiteren Zwecken eine örtlich und zeitlich befristete Fahrerlaubnis erteilen.
3. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können Waldstrassen, die zugleich bestehende Gastgewerbebetriebe, Transport- und andere Anlagen erschliessen, für den Motorfahrzeugverkehr ganz oder teilweise geöffnet werden.
4. Die Öffnung ist davon abhängig zu machen, dass die gesuchstellenden Personen sich angemessen am Unterhalt und an allfälligen Schadenersatzleistungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers beteiligen.
5. Richterliche Fahrverbote sowie Einschränkungen zum Schutze von Tieren und Pflanzen bleiben vorbehalten.