Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 KWAGLCFOLCF CH-BE

Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Befahren von Waldstrassen

Schutz des Waldes vor Eingriffen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Befahren von Waldstrassen

1. Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden

a) zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken,

b) zur Ausübung der Jagd im Rahmen der Jagdvorschriften,

c*) von Anstösserinnen und Anstössern,

d) zur Organisation bewilligter Veranstaltungen sowie

e) falls das Bundesrecht oder die besondere Gesetzgebung solches vorsieht.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zu weiteren Zwecken eine örtlich und zeitlich befristete Fahrerlaubnis erteilen.

3. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können Waldstrassen, die zugleich bestehende Gastgewerbebetriebe, Transport- und andere Anlagen erschliessen, für den Motorfahrzeugverkehr ganz oder teilweise geöffnet werden.

4. Die Öffnung ist davon abhängig zu machen, dass die gesuchstellenden Personen sich angemessen am Unterhalt und an allfälligen Schadenersatzleistungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers beteiligen.

5. Richterliche Fahrverbote sowie Einschränkungen zum Schutze von Tieren und Pflanzen bleiben vorbehalten.

← Art. 22 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Zweck Art. 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2005 15 · be (Art. 23 f. KWaG)
Municipality Subsidy Challenge Based on Road Classification and Statistical Basis Upheld
Cited in the reasoning to note that forest roads are generally not open to general motorized traffic.