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Art. 22 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Veranstaltungen, Reiten und Radfahren

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 22 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Veranstaltungen, Reiten und Radfahren

1. Veranstaltungen im Wald, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen können, sind bewilligungspflichtig.

2. Reiten und Radfahren im Wald abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten ist verboten.

3. Die Einschränkungen gemäss Absatz 2 gelten nicht für bestockte Weiden (Wytweiden).

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