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Art. 21 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zugänglichkeit

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 21 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Zugänglichkeit

1. Der Wald ist im Rahmen des ortsüblichen Umfangs öffentlich zugänglich, ohne dass dadurch eine besondere Haftung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers begründet wird.

2. Die Zugänglichkeit kann für bestimmte Waldgebiete eingeschränkt werden, namentlich

a zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren,

b zum Schutz der Waldverjüngung,

c * zum Schutz von Bauten und Anlagen,

d bei Holzernte- und Unterhaltsarbeiten,

e * zum Schutz von Personen und Sachwerten.

3. Der Schutz kann bewerkstelligt werden durch

a die Ausscheidung von Wildruhezonen,

b die Ausscheidung von Waldreservaten und Naturschutzgebieten sowie

c die Errichtung von Signalen, Zäunen und anderen Abschrankungen.

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